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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22 B ER, L 19 AS 906/22 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22 B ER, L 19 AS 906/22 B (https://dejure.org/2022,23746)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.08.2022 - L 19 AS 905/22 B ER, L 19 AS 906/22 B (https://dejure.org/2022,23746)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. August 2022 - L 19 AS 905/22 B ER, L 19 AS 906/22 B (https://dejure.org/2022,23746)
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  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Im Hinblick darauf, dass ein Leistungsträger als Sonderbedarf i.S.v. § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II eine angemessene Wohnungsausstattung, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt und im unteren Segment der Einrichtungsgegenstände liegt, zu leisten hat (BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R und 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R) und der Wert der beiden vorhandenen neuwertigen Haushaltsgeräte, die nach der Internetrecherche des Senats die Energieeffizienzklasse A+ haben und damit die höchste Energieeffizienzklasse aufweisen, sich ausweislich des Bescheides vom 07.12.2021 auf insgesamt 599, 76 EUR beläuft, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwer des Antragstellers auf über 750, 00 EUR beläuft.

    Die vertragliche Vereinbarung betreffend den zu gewährleistenden Zustand der Gegenstände - neuwertige Elektrogeräte von bestimmten Herstellern mit einer 2-jährigen Garantie inklusive Anlieferung und Montage an den Hausanschluss - entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, wonach ein Leistungsträger eine angemessene Wohnungsausstattung, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt und im unteren Segment der Einrichtungsgegenstände liegt, zu leisten hat (BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R und 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Im Hinblick darauf, dass ein Leistungsträger als Sonderbedarf i.S.v. § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II eine angemessene Wohnungsausstattung, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt und im unteren Segment der Einrichtungsgegenstände liegt, zu leisten hat (BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R und 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R) und der Wert der beiden vorhandenen neuwertigen Haushaltsgeräte, die nach der Internetrecherche des Senats die Energieeffizienzklasse A+ haben und damit die höchste Energieeffizienzklasse aufweisen, sich ausweislich des Bescheides vom 07.12.2021 auf insgesamt 599, 76 EUR beläuft, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwer des Antragstellers auf über 750, 00 EUR beläuft.

    Die vertragliche Vereinbarung betreffend den zu gewährleistenden Zustand der Gegenstände - neuwertige Elektrogeräte von bestimmten Herstellern mit einer 2-jährigen Garantie inklusive Anlieferung und Montage an den Hausanschluss - entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, wonach ein Leistungsträger eine angemessene Wohnungsausstattung, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt und im unteren Segment der Einrichtungsgegenstände liegt, zu leisten hat (BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R und 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R).

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - selbstbeschaffte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Im Hinblick darauf, dass ein Leistungsträger als Sonderbedarf i.S.v. § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II eine angemessene Wohnungsausstattung, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt und im unteren Segment der Einrichtungsgegenstände liegt, zu leisten hat (BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R und 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R) und der Wert der beiden vorhandenen neuwertigen Haushaltsgeräte, die nach der Internetrecherche des Senats die Energieeffizienzklasse A+ haben und damit die höchste Energieeffizienzklasse aufweisen, sich ausweislich des Bescheides vom 07.12.2021 auf insgesamt 599, 76 EUR beläuft, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwer des Antragstellers auf über 750, 00 EUR beläuft.

    Die vertragliche Vereinbarung betreffend den zu gewährleistenden Zustand der Gegenstände - neuwertige Elektrogeräte von bestimmten Herstellern mit einer 2-jährigen Garantie inklusive Anlieferung und Montage an den Hausanschluss - entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, wonach ein Leistungsträger eine angemessene Wohnungsausstattung, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt und im unteren Segment der Einrichtungsgegenstände liegt, zu leisten hat (BSG, Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R und 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R).

  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Dabei ist auf die Angaben des Beschwerdeführers zumindest dann abzustellen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bezifferung mutmaßlich falsch ist (BSG, Beschluss vom 21.09 2017 - B 8 SO 32/17 B m.w.N. und vom 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig, 13. Aufl. 2020, SGG § 144 Rn. 15b).
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R

    Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ausreichend (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B und Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B) bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits zu schätzen (§ 202 SGG i.V.m. § 3 ZPO).
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 32/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Dabei ist auf die Angaben des Beschwerdeführers zumindest dann abzustellen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bezifferung mutmaßlich falsch ist (BSG, Beschluss vom 21.09 2017 - B 8 SO 32/17 B m.w.N. und vom 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig, 13. Aufl. 2020, SGG § 144 Rn. 15b).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung für die Wohnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Aus der Regelung des § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II ergibt sich kein Vorrang der Geldleistung vor einer Sachleistung zur Deckung des Sonderbedarfs (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R; Urteile des Senats vom 09.05.2019 - L 19 AS 211/18 und 18.07.2014 - L 19 AS 1007/14: vgl. zur Zulässigkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Sachleistungen: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 und Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 6 S 1591/92

    Sozialhilfe: Bekleidungsbedarf - Gebrauchtkleidung aus einem Kleiderlager

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Die Ausgabe eines Gutscheins zum Bezug von bestimmten Gegenständen bei einem Dritten ist eine adäquate Form der Sachleistung, wenn der Grundsicherungsträger auf das Angebot und die Abgabemodalitäten direkten und erheblichen Einfluss hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.1994 - 6 S 1591/92).
  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Erstattung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Damit räumt § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II dem Grundsicherungsträger ein Auswahlermessen dahingehend ein, ob er diese Leistung als Sachleistung oder als Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R m.w.N., Urteile des Senats vom 09.05.2019 L 19 AS 211/18 und 18.07.2014 - L 19 AS 1007/14; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.08.2017 - L 21 AS 743/17 B und 09.06.2016 - L 19 AS 762/16 NZB).
  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung - unzulässige Berufung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2022 - L 19 AS 905/22
    Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, vor § 143 Rn. 14 b; BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Berufungsverfahren - Wert des

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 21 AS 743/17

    SGB-II -Leistungen; Antrag auf Kostenerstattung für eine Erstausstattung;

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

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